Berufsgeheimnis und Verschwiegenheit — was das Kit festhält und was nicht
In einem Elektrobetrieb ist die Frage, was in ein KI-Tool darf, eine Frage der Vorsicht: Kalkulationen sind Geschäftsgeheimnis, Kundendaten sind personenbezogen, beides bleibt besser draußen. In einer Kanzlei oder Ordination ist dieselbe Frage eine Frage des Berufs. Die Rechtsanwältin, der Steuerberater und die Ärztin sind nach dem Berufsrecht ihres Landes zur Verschwiegenheit verpflichtet; die Pflicht ist der Grund, warum ihnen Menschen etwas anvertrauen, und sie erfasst nach dem Wortlaut der Vorschriften nicht nur die Berufsträger, sondern auch ihre Hilfspersonen. Ein KI-Tool eines fremden Anbieters ist ein Dritter. Ob eine Eingabe dort eine Offenbarung ist, unter welchen Voraussetzungen nicht, und was ein Vertrag mit dem Anbieter daran ändert — das sind die Fragen, um die sich dieses Kit dreht, und es beantwortet keine davon. Es hält fest, was der Betrieb entschieden hat, und nennt die Stelle, an der er es prüfen lässt.
1.1 Die drei Rechtsgrundlagen — als Beispiele, nicht als Auskunft
Für die drei Berufe nennen die Dateien je eine Vorschrift als Beispiel für die Lücke „Rechtsgrundlage der Verschwiegenheit in unserem Beruf“. Alle drei stammen aus Suchauszügen: Die Rechtsdatenbank des Bundes und die Seiten der Kammern waren aus der Arbeitsumgebung, in der dieses Kit entstand, nicht erreichbar. Die Wortlaute stimmen in mehreren voneinander unabhängigen Auszügen überein; welche Fassung gilt und welche Absätze dazugehören, ist nicht ermittelt. Deshalb steht in jeder Datei, die eine der drei Vorschriften nennt, der Zusatz „Fassung am Original prüfen“ — und der Betrieb trägt nach dem Lesen Fassung und Datum ein.
Rechtsanwaltskanzlei. Nach dem Suchauszug lautet der erste Satz des zweiten Absatzes: Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Derselbe Absatz soll — nach einer Zusammenfassung, nicht nach dem Wortlaut — Gesellschafter und Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft erfassen und den Rechtsanwalt verpflichten, sie und seine Hilfskräfte zur Verschwiegenheit zu verpflichten und ausreichende Vorkehrungen für die Einhaltung zu treffen.
Quelle: § 9 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868 in der geltenden Fassung; Wortlaut nach Suchauszug, nicht am Original gelesen, Fassung nicht ermittelt; amtliche Fundstelle ris.bka.gv.at, Bundesrecht konsolidiert (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen.Steuerberatungskanzlei. Nach dem Suchauszug lautet der erste Absatz: Berufsberechtigte sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Welcher Absatz oder welche andere Vorschrift die Kanzleikräfte erfasst oder ihre Verpflichtung verlangt, ist nicht ermittelt; bekannt ist, dass die Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen ein Muster „Erklärung zur Verschwiegenheitspflicht“ für Kanzleimitarbeiter bereitstellt.
Quelle: § 80 Abs. 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017 in der geltenden Fassung; Wortlaut nach Suchauszug, nicht am Original gelesen; amtliche Fundstelle ris.bka.gv.at (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen. Muster der Kammer: ksw.or.at, Landesstelle Oberösterreich, Datei „Verschwiegenheit_.doc“, Existenz nach Suchauszug, Inhalt nicht gelesen (Abruf 15. September 2026).Ärztliche Ordination. Nach dem Suchauszug lautet der erste Absatz: Der Arzt und seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet. Das ist die einzige der drei Vorschriften, die die Hilfspersonen im ersten Satz selbst nennt. Dazu kommt, was für alle drei gilt, in der Ordination aber jede Zeile betrifft: Gesundheitsdaten sind eine besondere Kategorie personenbezogener Daten, deren Verarbeitung nach der Datenschutz-Grundverordnung untersagt ist, soweit nicht eine der Ausnahmen greift — darunter die Versorgung und Behandlung durch Fachpersonal unter Berufsgeheimnis oder durch eine andere Person, die ebenfalls einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Ob ein KI-Anbieter eine solche andere Person sein kann, sagt dieses Kit nicht; das Handbuch „KI im Unternehmen“ (Band 1) behandelt die Datenschutzseite in Abschnitt 11.
Quelle: § 54 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 in der geltenden Fassung; Wortlaut nach Suchauszug, nicht am Original gelesen, Fassung nicht ermittelt; amtliche Fundstelle ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/169/P54 (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen. Art. 4 Nr. 15, Art. 9 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. h und Abs. 3 Verordnung (EU) 2016/679, konsolidierte Fassung 02016R0679 — DE — 04.05.2016 — 000.003, eur-lex.europa.eu (für Band 1 und 2 gelesen, Abruf 8. September 2026); Band 1, Abschnitt 11.Es leitet nicht ab, dass eine Eingabe in ein KI-Tool eine Offenbarung ist. Es leitet nicht ab, dass sie keine ist. Es leitet nicht ab, dass ein Auftragsverarbeitungsvertrag genügt, dass ein Vertrag mit Geheimhaltungsklausel genügt, oder dass eine anonymisierte Eingabe zulässig ist. Jede dieser Aussagen wäre Rechtsberatung, und jede hinge von einer Vorschrift ab, die für dieses Kit nicht am Original gelesen wurde. Die Dateien haben an jeder dieser Stellen eine Lücke, und die Kammer-Prüfliste hat die Frage.
1.2 Wen die Verschwiegenheit erfasst — und warum das die Schulungsliste ändert
Alle drei Vorschriften erfassen nach den Suchauszügen Hilfspersonen: die Ordinationsassistenz, die Kanzleikraft, die Konzipientin, den Lehrling in der Buchhaltung. Die Ärztekammern raten nach denselben Auszügen, das Hilfspersonal schriftlich über die Verschwiegenheit zu informieren und die unterschriebene Ausfertigung im Personalakt abzulegen; die Steuerberaterkammer stellt ein Muster bereit. Für die Strafnorm, die das Berufsgeheimnis im Gesundheitsbereich schützt, sollen nach dem Suchauszug auch Hilfskräfte und Personen in Ausbildung den Berufsträgern gleichstehen — das Kit nennt diese Norm in keiner Datei, weil es keine Strafe als Behauptung nennt; im Anhang steht, dass es sie gibt.
Für das Kit folgt daraus eine einfache Regel, die in Abschnitt 5 ausgeführt ist: Auf den Schulungsnachweis gehört jede Person, die Zugang zu Daten unter Berufsgeheimnis hat — auch wenn sie kein KI-Tool benutzt. Die Reinigungskraft, die abends allein im Behandlungszimmer ist, die Praktikantin, der externe IT-Betreuer mit Fernzugriff. Ob sie ein Tool benutzen, entscheidet, welche Inhalte der Einweisung sie betreffen; ob sie auf die Liste gehören, entscheidet der Zugang. Die Verschwiegenheitserklärung selbst ist kein Blatt dieses Kits — es gibt Muster der Kammern —, aber die Übersicht je Person hält fest, wann sie unterschrieben wurde.
Quelle: Ärztekammern für Tirol, Kärnten und Oberösterreich, Seiten „Ärztliche Verschwiegenheitspflicht“, nach Suchauszug, nicht gelesen (Abruf 15. September 2026); § 121 Abs. 4 Strafgesetzbuch nach Suchauszug in englischer Wiedergabe, deutscher Wortlaut nicht gelesen (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen.1.3 Was die Kammern zu KI veröffentlicht haben — mit Datum, ohne Inhalt
Das Kit nennt Kammerveröffentlichungen mit Titel und Datum und sagt in jeder Datei, dass es sie nicht gelesen hat. Das ist keine Nachlässigkeit, sondern die einzige ehrliche Form: Eine Zusammenfassung aus zweiter Hand als Inhalt einer Standesregel auszugeben, wäre schlimmer als das Eingeständnis.
Rechtsanwaltskammertag. Es gibt einen Folder „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien“ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, nach dem Suchauszug im September 2025 aktualisiert. Er soll eine Checkliste enthalten, die KI-Anbietern zur schriftlichen Bestätigung standesrechtlicher Anforderungen vorgelegt werden kann, und festhalten, dass die Verantwortung für Mandantendaten und die Prüfung der Ergebnisse beim Rechtsanwalt bleibt. Ob er Empfehlung oder Standesregel ist, ist nicht ermittelt. Dazu gibt es eine Standesregel, die für die Freigabeprüfung wichtig ist: § 40 Abs. 3 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes soll — nach einer Zusammenfassung — die Nutzung externer Dienstleister der elektronischen Datenverarbeitung ohne Zustimmung des Mandanten an fünf Voraussetzungen knüpfen: Wahrung der Mandanteninteressen, sorgfältige Auswahl des Dienstleisters, dessen vertragliche Pflicht zur Information bei einer Hausdurchsuchung, technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik, Information des Mandanten. Ob ein KI-Tool ein solcher Dienstleister ist, sagt das Kit nicht; die Freigabeprüfung hat für die Kanzlei fünf Zeilen K1 bis K5, die den fünf Voraussetzungen entsprechen, und die Kammer-Prüfliste hat die Frage, ob die Regel gilt.
Quelle: Österreichischer Rechtsanwaltskammertag, „Künstliche Intelligenz (KI) in Anwaltskanzleien“, Folder, anwaltsblatt.at, Dateiname mit Datum 23. September 2025, nach Suchauszug, nicht gelesen (Abruf 15. September 2026). § 40 Abs. 3 Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes (RL-BA 2015), Fassung nach Dateinamen 29. September 2023, oerak.at, nach Zusammenfassung in Suchauszügen, Wortlaut nicht gelesen (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen.Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen. Zum 15. September 2026 hat die Suche keine Empfehlung, keinen Leitfaden und keine Standesregel der Kammer zum Einsatz von KI gefunden. Die Kammer hat nach dem Suchauszug einen Fachsenat für IT, Digitalisierung und künstliche Intelligenz. Das Kit sagt in der Datei: „Ob die Kammer eine Empfehlung oder Standesregel zum Einsatz von KI veröffentlicht hat, ist vor dem Einsatz bei der Kammer zu erfragen.“ Es sagt nicht „es gibt keine“ — eine Suche, die die Seiten der Kammer nicht öffnen konnte, kann das nicht wissen.
Österreichische Ärztekammer. Die Kammer hat am 24. Oktober 2024 in einer Presseinformation eine Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Befundbilder gefordert — ein nicht entfernbares Wasserzeichen, weil ein Hinweis in den Metadaten zu leicht zu entfernen sei; die Letztverantwortung müsse beim Arzt liegen. Das ist eine Forderung an den Gesetzgeber, keine Standesregel und keine Empfehlung an Ordinationen; die Kennzeichnungs-Checkliste nimmt sie in Punkt 10 als Anlass auf, KI-erzeugte Bilder in Befunden gesondert zu betrachten. Eine Kammerempfehlung zum Einsatz generativer KI in der Ordination hat die Suche nicht gefunden. Bekannt ist ein Ordinationshandbuch der Ärztekammer für Wien mit einem Kapitel zu Datenschutz und IT-Sicherheit, dessen Inhalt nicht gelesen wurde.
Quelle: Österreichische Ärztekammer, Presseinformation „Künstliche Intelligenz: ÖÄK fordert Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Befund-Bilder“, aerztekammer.at, 24. Oktober 2024 nach Zweitquellen, nach Suchauszug (Abruf 15. September 2026). Ärztekammer für Wien, Ordinationshandbuch, Kapitel A9a „Datenschutz und IT-Sicherheit“, aekwien.at, Existenz nach Suchauszug, nicht gelesen (Abruf 15. September 2026).1.4 Die Datenschutzbehörde — und der Hinweis auf andere Mitgliedstaaten
Die österreichische Datenschutzbehörde hat Fragen und Antworten zu KI und Datenschutz veröffentlicht; nach Zusammenfassungen sagt sie, dass die Eingabe personenbezogener Daten in ein generatives KI-System eine Verarbeitung ist, dass Eingabe, Ausgabe und Übermittlung an den Anbieter der Datenschutz-Grundverordnung unterliegen und dass die Richtigkeit bei generativen Textsystemen eine Herausforderung ist. Ob sie sich zu Berufsgeheimnisträgern äußert, ist nicht ermittelt. Die Kammer-Prüfliste hat dafür Frage 10.
Quelle: Datenschutzbehörde, „FAQ zum Thema KI und Datenschutz“, dsb.gv.at, nach Zusammenfassungen in Suchauszügen, nicht gelesen (Abruf 15. September 2026); Stand prüfen.Berufsrecht ist national. Ein Betrieb in Deutschland würde in die Lücke „Rechtsgrundlage“ andere Vorschriften eintragen; nach Suchauszügen soll dort die Einbeziehung „mitwirkender Personen“ — IT-Dienstleister, KI-Anbieter — in das Berufsgeheimnis seit 2017 unter Voraussetzungen ausdrücklich geregelt sein, und die Bundesrechtsanwaltskammer sowie die Bundessteuerberaterkammer sollen eigene Leitlinien beziehungsweise Fragenkataloge zu KI veröffentlicht haben, letztere mit Stand vom 27. Januar 2026. Nichts davon wurde gelesen, nichts davon ist im Kit als Vorgabe enthalten. Es zeigt nur, warum die Felder des Ergänzungsblatts leer geliefert werden: Der Betrieb füllt sie mit seinem Recht und seiner Kammer.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer, „FAQ: KI im steuerberatenden Berufsstand“, Stand 27. Januar 2026, bstbk.de, Existenz und Datum nach Suchauszug, nicht gelesen (Abruf 15. September 2026); Hinweis, keine Erhebung.1.5 Die Grenze in einem Satz
Das allgemeine Kit sagt: Jede Lücke ist markiert und erklärt. Diese Ausgabe fügt hinzu: Jede Frage an das Berufsrecht ist markiert und an die Kammer weitergereicht. Wer die Dateien ausfüllt, trifft Entscheidungen; wer die Kammer-Prüfliste ausfüllt, belegt, dass er vor den Entscheidungen gefragt hat. Beides zusammen ist der Nachweis, den ein Betrieb mit Berufsgeheimnis braucht — und mehr behauptet dieses Kit nicht.