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Muss ich das kennzeichnen?
Sechs Fragen zu Chatbot, Bildern, Texten und Emotionserkennung. Das Ergebnis ordnet nach Art. 50 der KI-Verordnung ein — mit Fundstelle unter jeder Aussage. Keine Anmeldung, nichts wird gespeichert.
Das Problem
Muss ich sagen, dass ein Text oder Bild von einer KI stammt?
Ein Chatbot auf der Website, ein Produktfoto aus dem Bildgenerator, ein Newsletter-Text aus dem Assistenten: Artikel 50 der KI-Verordnung regelt, wann Betreiber offenlegen oder kennzeichnen. Die Regel unterscheidet nach Art des Inhalts, nach Zielgruppe und danach, ob jemand den Inhalt geprüft und verantwortet hat.
Was der Check tut: Der Check stellt sechs Fragen zu Chatbot, Bildern, Texten und Emotionserkennung und ordnet nach Artikel 50 ein, jede Aussage mit Fundstelle und Quellenstand.
Was er nicht tut: Er nennt keine Behörde und keine Strafe für Österreich, weil beides zum Quellenstand nicht amtlich belegt ist, und er entscheidet keinen Einzelfall.
Gilt das auch für interne Texte?
Der Check fragt danach: Was im Betrieb bleibt und nicht veröffentlicht wird, ordnet er anders ein als das, was nach außen geht.
Was ist mit Bildern, die nur bearbeitet wurden?
Erzeugt oder verändert, beides fragt der Check ab; die Einordnung nennt die Stelle in Artikel 50, die dazu gehört.
Wie aktuell ist der Rechtsstand?
Der Quellenstand steht auf der Ergebnisseite mit Datum: Wortlaut bei EUR-Lex nachgelesen am 18. September 2026, Leitlinien nach einem Auszug.