Scutoria

Tools

Muss ich das kennzeichnen?

Sechs Fragen zu Chatbot, Bildern, Texten und Emotionserkennung. Das Ergebnis ordnet nach Art. 50 der KI-Verordnung ein — mit Fundstelle unter jeder Aussage. Keine Anmeldung, nichts wird gespeichert.

Das Problem

Muss ich sagen, dass ein Text oder Bild von einer KI stammt?

Ein Chatbot auf der Website, ein Produktfoto aus dem Bildgenerator, ein Newsletter-Text aus dem Assistenten: Artikel 50 der KI-Verordnung regelt, wann Betreiber offenlegen oder kennzeichnen. Die Regel unterscheidet nach Art des Inhalts, nach Zielgruppe und danach, ob jemand den Inhalt geprüft und verantwortet hat.

Was der Check tut: Der Check stellt sechs Fragen zu Chatbot, Bildern, Texten und Emotionserkennung und ordnet nach Artikel 50 ein, jede Aussage mit Fundstelle und Quellenstand.

Was er nicht tut: Er nennt keine Behörde und keine Strafe für Österreich, weil beides zum Quellenstand nicht amtlich belegt ist, und er entscheidet keinen Einzelfall.

Check starten · 3 Min · kostenlos

Gilt das auch für interne Texte?

Der Check fragt danach: Was im Betrieb bleibt und nicht veröffentlicht wird, ordnet er anders ein als das, was nach außen geht.

Was ist mit Bildern, die nur bearbeitet wurden?

Erzeugt oder verändert, beides fragt der Check ab; die Einordnung nennt die Stelle in Artikel 50, die dazu gehört.

Wie aktuell ist der Rechtsstand?

Der Quellenstand steht auf der Ergebnisseite mit Datum: Wortlaut bei EUR-Lex nachgelesen am 18. September 2026, Leitlinien nach einem Auszug.

Frage 1 von 6Wie setzen Sie KI-Werkzeuge ein?Art. 50 unterscheidet Anbieter (die ein KI-System entwickeln oder unter eigenem Namen anbieten) und Betreiber (die ein fremdes System beruflich nutzen).
Mehr dazu

Fundstelle: Art. 3 Nr. 4 (Betreiber). Beschäftigte sind keine eigenen Betreiber; der Betrieb ist es (Leitlinien Rn. 12).

Mehr dazu

Fundstelle: Art. 2 Abs. 10 KI-VO; Leitlinien Rn. 18.

Mehr dazu

Fundstelle: Art. 3 Nr. 3 (Anbieter); Leitlinien Rn. 10 und 11. Wer ein fremdes System wesentlich verändert, kann Anbieter werden (Art. 25, hier nicht geprüft).

Frage 2 von 6Antwortet ein KI-System (Chat, Sprache, Avatar) direkt Kunden, Interessenten oder anderen Personen?Gemeint ist ein System, das ohne Zwischenschritt einer Person antwortet — etwa ein Chatbot auf der Website oder ein Sprachassistent am Telefon.
Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 1 und 5; Leitlinien Rn. 34 bis 40. Der Hinweis darf nicht nur in AGB oder Fußzeile stehen (Rn. 38); die Ausnahme „offensichtlich“ ist eng (Rn. 42 bis 45).

Mehr dazu

Fundstelle: Leitlinien Rn. 30 („directly“).

Mehr dazu

Fundstelle: Leitlinien Rn. 45 (geschultes, KI-kundiges Personal).

Frage 3 von 6Erzeugen oder verändern Sie mit KI Bilder, Ton oder Video, die Sie veröffentlichen?Auch Ihr eigener Avatar oder Ihre eigene Stimme in einem Erklärvideo zählen.
Mehr dazu

Fundstelle: Art. 3 Nr. 60 (Deepfake: „existing“ Personen, Gegenstände, Orte, Ereignisse); Leitlinien Rn. 113.

Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 1 und Abs. 5; Erwägungsgrund 134; Leitlinien Rn. 113, 117, 143. Bei Werbung greift die Kunst-Ausnahme in der Regel nicht (Rn. 122).

Mehr dazu

Fundstelle: Leitlinien Rn. 116.

Frage 4 von 6Veröffentlichen Sie KI-erzeugten oder KI-veränderten Text öffentlich zugänglich?Website, Blog, Social Media oder Newsletter an einen offenen Verteiler. Interne Texte und Einzelkorrespondenz sind nicht „veröffentlicht“.
Mehr dazu

Fundstelle: Leitlinien Rn. 131 (i).

Mehr dazu

Fundstelle: Leitlinien Rn. 131 (i) bis (iii).

Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2; Leitlinien Rn. 131 (iii).

Frage 5 von 6Wird dieser Text vor der Veröffentlichung von einer fachkundigen Person inhaltlich geprüft, und trägt eine benannte Person oder Ihr Unternehmen öffentlich die redaktionelle Verantwortung?Nur wichtig, wenn Sie bei der vorigen Frage Themen öffentlichen Interesses gewählt haben. Rechtschreibprüfung allein ist keine inhaltliche Prüfung; eine KI-Änderung nach der Prüfung lässt die Ausnahme entfallen.
Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2 Satz 2; Leitlinien Rn. 133 bis 138.

Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 4 Unterabs. 2; Leitlinien Rn. 135 und 136.

Frage 6 von 6Setzen Sie Systeme ein, die Gefühle erkennen oder Personen anhand biometrischer Daten Kategorien zuordnen?Zum Beispiel eine Kamera, die die Stimmung im Verkaufsraum erkennt.
Mehr dazu

Fundstelle: Art. 50 Abs. 3; Leitlinien Rn. 100 bis 110. Verbote: Art. 5 Abs. 1 lit. f KI-VO; dazu die DSGVO — beides außerhalb dieses Checks.

Das Tool ordnet ein, es entscheidet nicht. Ob im Einzelfall zu kennzeichnen ist, hängt am Inhalt, an der Zielgruppe und an Fragen, die nur eine Prüfung im Einzelfall klärt. Es ist keine Rechtsberatung. Quellenstand: Wortlaut Abruf 14. September 2026, am 18. September 2026 bei EUR-Lex nachgelesen (research/ki-vo/01, Nachtrag); die Leitlinien nach einem Auszug. Stand prüfen.