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Fällt mein Betrieb unter NIS2?

Zehn Fragen zu Sitz, Tätigkeit und Größe. Das Ergebnis ordnet nach dem österreichischen NISG 2026 ein — mit Fundstelle unter jeder Aussage, den Fristen und dem, was ein Formular nicht entscheiden kann. Keine Anmeldung, nichts wird gespeichert.

Das Problem

Woher weiß ich, ob NIS2 meinen Betrieb betrifft?

Große Kunden schicken Fragebögen, in den Nachrichten steht „NIS2“, und niemand im Betrieb kann sagen, ob das eigene Unternehmen gemeint ist. Das österreichische NISG 2026 ordnet nach Sitz, Tätigkeit und Größe ein, in zwei Anlagen mit Sektoren, und die Größe zählt nach der KMU-Empfehlung.

Was der Check tut: Der Selbstcheck geht die Prüfreihenfolge des Gesetzes durch: Sitz, Tätigkeit nach Anlage 1 oder 2, größenunabhängige Fälle, Größe, Einstufung. Unter jeder Aussage steht die Fundstelle im Gesetz.

Was er nicht tut: Er ersetzt keine Einstufung durch die Behörde und entscheidet drei Dinge ausdrücklich nicht: die Konzernfrage, die Hauptniederlassung bei digitalen Diensten und den Bescheid.

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Mein Betrieb ist klein. Ist der Check trotzdem für mich?

Ja. Die Größe ist eine der Fragen, und einige Tätigkeiten sind unabhängig von der Größe erfasst. Und auch wer nicht erfasst ist, wird als Lieferant gefragt.

Woher stammen die Aussagen?

Aus dem Bundesgesetzblatt zum NISG 2026 und seinen Anlagen 1 und 2, gelesen am 10. September 2026; jede Aussage im Ergebnis nennt ihre Stelle.

Was mache ich mit dem Ergebnis?

Es ist eine Einordnung zum Nachlesen und Weitergeben, mit den offenen Fragen, die ein Formular nicht klären kann. Die Antwort an den Kunden ist der nächste Schritt.

Frage 1 von 10Wo ist Ihr Betrieb niedergelassen?Das NISG 2026 gilt für Einrichtungen, die in Österreich niedergelassen sind (§ 28 Abs. 1). Für andere EU-Länder gilt deren Umsetzungsgesetz; das Tool kann dort nur nach der Richtlinie einordnen.
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Fundstelle: § 28 Abs. 1 NISG 2026. Bei mehreren Niederlassungen in der EU bleibt die Frage der Hauptniederlassung offen; das Ergebnis nennt sie als Vorbehalt.

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Die Richtlinie (EU) 2022/2555 gibt den Rahmen vor, jedes Land setzt sie mit eigenem Gesetz um. Sektoren und Größenschwellen stammen aus der Richtlinie, Fristen und Behörden aus dem nationalen Gesetz.

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Für Anbieter aus Drittstaaten, die Dienste in der EU erbringen, gibt es eigene Regeln, die das Tool nicht prüft (Stand prüfen). Anforderungen erreichen Sie oft über Kunden in der EU, siehe Frage 10.

Frage 2 von 10Welche Tätigkeit übt Ihr Betrieb hauptsächlich aus?Es zählt die Tätigkeit, nicht die Branchenbezeichnung. Die Liste sind die Sektoren der Anlagen 1 und 2 NISG 2026; was darin genau erfasst ist, zeigt das Ergebnis im Wortlaut.
Frage 3 von 10Erbringen Sie einen dieser Dienste?Diese Dienste sind unabhängig von der Größe des Betriebs erfasst (§ 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 3 NISG 2026).
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Handwerk, Handel, Gastronomie, Büro, Beratung, Bau, Produktion: keiner dieser Dienste. Wer eine Website, E-Mail oder eine Cloud nutzt, erbringt diese Dienste nicht, er nutzt sie.

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Wer solche Signaturen nur benutzt, ist kein Anbieter. Fundstelle: § 24 Abs. 1 Z 1 lit. a NISG 2026 (wesentlich, unabhängig von der Größe).

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Selten. Wenn Sie nicht wissen, was das ist, sind Sie es nicht. Fundstelle: § 24 Abs. 2 Z 3 lit. b NISG 2026 (wichtig, unabhängig von der Größe).

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Wer Domains nur registriert oder verkauft, ist kein Namenregister. Fundstelle: § 24 Abs. 1 Z 1 lit. b NISG 2026.

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Gemeint sind Anbieter, die den Dienst für andere betreiben, etwa ein Hosting-Anbieter mit eigenem DNS-Dienst. Fundstelle: § 24 Abs. 1 Z 1 lit. c NISG 2026.

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Gemeint sind Anbieter, deren Geschäft der Netz- oder Telefondienst ist. Fundstelle: § 24 Abs. 2 Z 3 lit. a NISG 2026; als mittleres Unternehmen § 24 Abs. 1 Z 2.

Frage 4 von 10Wie viele Personen beschäftigt Ihr Betrieb?In Jahresarbeitseinheiten: Teilzeit anteilig, Lehrlinge zählen nicht mit (Art. 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG).
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Fundstelle: § 25 Abs. 3 NISG 2026 mit Art. 2 und 5 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG. Teilzeit zählt anteilig, Lehrlinge zählen nicht mit.

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Fundstelle: § 25 Abs. 3 NISG 2026: „zumindest 50 Mitarbeiter“ oder Umsatz über 10 Millionen und Bilanzsumme über 10 Millionen Euro.

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Fundstelle: § 25 Abs. 2 NISG 2026: „zumindest 250 Mitarbeiter“ oder Umsatz über 50 Millionen und Bilanzsumme über 43 Millionen Euro.

Frage 5 von 10Wie hoch war der Jahresumsatz im letzten Abschluss?Ohne Mehrwertsteuer, letzter Rechnungsabschluss (Art. 4 des Anhangs der Empfehlung).
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Fundstelle: § 25 Abs. 2 und 3 NISG 2026. Umsatz ohne Mehrwertsteuer nach dem letzten Rechnungsabschluss (Art. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG).

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Umsatz und Bilanzsumme müssen beide über der Schwelle liegen; sonst zählt nur die Beschäftigtenzahl. Fundstelle: § 25 Abs. 3 NISG 2026.

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Umsatz und Bilanzsumme müssen beide über der Schwelle liegen; sonst zählt nur die Beschäftigtenzahl. Fundstelle: § 25 Abs. 2 NISG 2026.

Frage 6 von 10Wie hoch war die Bilanzsumme?
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Fundstelle: § 25 Abs. 2 und 3 NISG 2026. Es zählt der letzte Rechnungsabschluss (Art. 4 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG).

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Umsatz und Bilanzsumme müssen beide über der Schwelle liegen; sonst zählt nur die Beschäftigtenzahl. Fundstelle: § 25 Abs. 3 NISG 2026.

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Umsatz und Bilanzsumme müssen beide über der Schwelle liegen; sonst zählt nur die Beschäftigtenzahl. Fundstelle: § 25 Abs. 2 NISG 2026.

Frage 7 von 10Gehört Ihr Betrieb zu einer Gruppe, oder hält jemand 25 % oder mehr an ihm (oder er an anderen)?Bei Partner- und verbundenen Unternehmen werden Zahlen anteilig oder ganz hinzugerechnet (Art. 3 und 6 des Anhangs der Empfehlung), außer die Netz- und Informationssysteme sind unabhängig (§ 25 Abs. 4 NISG 2026).
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Dann zählen nur Ihre eigenen Zahlen. Fundstelle: Art. 3 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG (eigenständiges Unternehmen).

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Fundstelle: Art. 3 und 6 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG; § 25 Abs. 4 NISG 2026 nimmt Partner- und verbundene Unternehmen aus, wenn die Netz- und Informationssysteme unabhängig sind. Das Tool rechnet das nicht; es nennt die Frage als Vorbehalt.

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Es geht um Beteiligungen ab 25 % in beide Richtungen. Das Ergebnis nennt die Frage als offen.

Frage 8 von 10Unterliegt Ihr Betrieb der DORA-Verordnung (Finanzsektor, Verordnung (EU) 2022/2554)?
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DORA ist die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale Betriebsstabilität im Finanzsektor.

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Fundstelle: § 24 Abs. 7 und 8 NISG 2026: DORA geht vor; IKT-Drittdienstleister nach Art. 3 Z 23 DORA unterliegen auch dem NISG 2026.

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Wer der Finanzmarktaufsicht unterliegt, kennt DORA in der Regel aus deren Schreiben. Fundstelle: § 24 Abs. 7 NISG 2026.

Frage 9 von 10Liegt ein Bescheid der Cybersicherheitsbehörde vor, der Ihren Betrieb als wesentliche oder wichtige Einrichtung einstuft?
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Die Behörde kann Einrichtungen auch ohne Antrag einstufen (§ 26 NISG 2026). Solange kein Bescheid vorliegt, zählt die Einordnung nach § 24 und § 25.

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Fundstelle: § 24 Abs. 1 Z 1 lit. e und Abs. 2 Z 3 lit. c NISG 2026 mit § 26. Das Tool kann einen Bescheid weder ersetzen noch prüfen.

Frage 10 von 10Haben Sie Kunden, die selbst erfasst sein könnten — etwa Energieversorger, Spitäler, Banken, Behörden, Industrie?Erfasste Einrichtungen müssen die Sicherheit ihrer Lieferkette regeln (Art. 21 Abs. 2 lit. d der Richtlinie) und reichen Anforderungen an Lieferanten weiter.
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Fundstelle: Art. 21 Abs. 2 lit. d der Richtlinie (EU) 2022/2555. Sie sind dann nicht selbst erfasst, bekommen aber Fragebögen und Vertragsklauseln. Das Handbuch A3 behandelt genau das.

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Das kann sich mit einem neuen Großkunden ändern; der Check lässt sich jederzeit wiederholen.

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Erfasst sein können Betriebe aus den Sektoren der Anlagen 1 und 2, wenn sie mittel oder groß sind; die Liste steht unter dem Formular.

Das Tool ordnet ein, es entscheidet nicht. Ob ein Betrieb erfasst ist, hängt am Wortlaut der Anlagen, an der Größe nach der KMU-Empfehlung und an Fragen, die nur eine Prüfung im Einzelfall klärt. Es ist keine Rechtsberatung. Stand der Quellen: 10. September 2026, am Gesetzestext nachgelesen am 18. September 2026. Das NISG 2026 ist kundgemacht (BGBl. I Nr. 94/2025); die §§ 2 bis 45 und die Anlagen 1 und 2 treten nach § 51 Abs. 2 mit 1. Oktober 2026 in Kraft (errechnet). Bis 18. September 2026 war keine Verordnung der Cybersicherheitsbehörde kundgemacht; künftige erscheinen im Bundesgesetzblatt II (BGBl. II Nr. 270/2026). Stand prüfen.

Die Sektoren der Anlagen 1 und 2 im Überblick
Anlage 1 · 1 Energie

Teilsektoren: Elektrizität · Fernwärme und -kälte · Erdöl · Erdgas · Wasserstoff

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 11 … ElWOG …, sofern diese Versorger gemäß § 7 Abs. 1 Z 74 ElWOG sind“
  • „Verteilernetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG“
  • „Übertragungsnetzbetreiber im Sinne des § 7 Abs, 1 Z 70 ElWOG“
  • „Erzeuger im Sinne des § 7 Abs 1 Z 17 ElWOG, sofern es sich bei diesen Tätigkeiten um die gewerbliche oder berufliche Haupttätigkeit handelt“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 2 Verkehr

Teilsektoren: Luftverkehr · Schienenverkehr · Schifffahrt · Straßenverkehr

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 3 Bankwesen

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 …“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 4 Finanzmarktinfrastrukturen

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Betreiber von Handelsplätzen im Sinne des § 1 Z 26 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018 …“
  • „Zentrale Gegenparteien im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 …“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 5 Gesundheitswesen

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Gesundheitsdienstleister im Sinne des Art. 3 lit. g der Richtlinie 2011/24/EU …“
  • „EU-Referenzlaboratorien im Sinne des Art. 15 der Verordnung (EU) 2022/2371 …“
  • „Einrichtungen, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Bezug auf Arzneimittel im Sinne des § 1 Abs. 1 … Arzneimittelgesetz – AMG … ausüben“
  • „Einrichtungen, die pharmazeutische Erzeugnisse im Sinne des Abschnitts C Abteilung 21 … (NACE Rev. 2) herstellen“
  • „Einrichtungen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch … eingestuft werden“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 6 Trinkwasser

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Lieferanten von und Unternehmen der Versorgung mit „Wasser für den menschlichen Gebrauch“ im Sinne des § 3 Z 2 … LMSVG …, jedoch unter Ausschluss der Lieferanten, für die die Lieferung von Wasser für den menschlichen Gebrauch ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit … ist“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 7 Abwasser

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Unternehmen, die kommunales, häusliches oder industrielles Abwasser … sammeln, entsorgen oder behandeln, jedoch unter Ausschluss der Unternehmen, für die das Sammeln, die Entsorgung, oder die Behandlung solchen Abwassers ein nicht wesentlicher Teil ihrer allgemeinen Tätigkeit ist“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 8 Digitale Infrastruktur

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Internet-Knoten (Internet Exchange Point – IXP)“
  • „DNS-Diensteanbieter, ausgenommen Betreiber von Root-Nameserver“
  • „Namenregister der Domäne oberster Stufe (TLD-Namenregister)“
  • „Anbieter von … Cloud-Computing-Diensten“
  • „Anbieter von … Rechenzentrumsdiensten, mit Ausnahme von Rechenzentrumsdiensten, die ausschließlich von der betroffenen Einrichtung betrieben und genutzt werden“
  • „Betreiber von … Inhaltszustellnetzen (Content Delivery Network)“
  • „Vertrauensdiensteanbieter“
  • „Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder Anbieter von Kommunikationsdiensten, soweit deren Dienste öffentlich zugänglich sind“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 9 Verwaltung von IKT-Diensten (Business-to-Business)

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Anbieter verwalteter Dienste (Managed Service Provider – MSP), ausgenommen jener Fälle, in denen diese Dienste ausschließlich von der betroffenen Einrichtung betrieben und genutzt werden“
  • „Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste (Managed Security Service Provider – MSSP), ausgenommen jener Fälle, in denen diese Dienste ausschließlich von der betroffenen Einrichtung betrieben und genutzt werden“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 10 Öffentliche Verwaltung

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Bundesebene“
  • „Einrichtungen im Sektor der öffentlichen Verwaltung auf Landesebene“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 1 · 11 Weltraum

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Betreiber von Bodeninfrastrukturen, … die die Erbringung von weltraumgestützten Diensten unterstützen …“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 1 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 1 Post- und Kurierdienste

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Postdiensteanbieter gemäß § 3 Z 3 Postmarktgesetz (PMG) … und Anbieter von Kurierdiensten gemäß § 3 Z 4a PMG“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 2 Abfallbewirtschaftung

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Unternehmen gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 und 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 …, mit Ausnahme jener Unternehmen, deren (wirtschaftliche) Haupttätigkeit nicht die Abfallbewirtschaftung darstellt“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 3 Produktion, Herstellung und Handel mit chemischen Stoffen

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Unternehmen im Sinne der Art. 3 Z 9 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) …, die Stoffe herstellen und die diese Stoffe oder Gemische im Großhandel vertreiben sowie Unternehmen, die Erzeugnisse … aus diesen Stoffen oder Gemischen produzieren, sofern diese in die Kategorie 20 … (NACE Rev. 2) fallen“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 4 Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Lebensmittelunternehmen im Sinne des Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 …, die im Großhandel und in der industriellen Produktion und Verarbeitung tätig sind“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 5 Verarbeitendes Gewerbe / Herstellung von Waren

Teilsektoren: Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika · Datenverarbeitungsgeräte, elektronische und optische Erzeugnisse (NACE C 26) · Elektrische Ausrüstungen (NACE C 27) · Maschinenbau (NACE C 28) · Kraftwagen und Kraftwagenteile (NACE C 29) · Sonstiger Fahrzeugbau (NACE C 30)

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Unternehmen, die eine der Wirtschaftstätigkeiten im Sinne des Abschnitts C Abteilung 26 [27, 28, 29, 30] … (NACE Rev. 2) ausüben“
  • „Einrichtungen, die Medizinprodukte im Sinne des Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) 2017/745 … herstellen, und Einrichtungen, die In-vitro-Diagnostika … herstellen“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 6 Anbieter digitaler Dienste

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Anbieter eines Online-Marktplatzes gemäß § 1 Abs. 4 Z 10 … (UWG)“
  • „Anbieter einer „Online-Suchmaschine“ im Sinne des Art. 2 Z 5 der Verordnung (EU) 2019/1150“
  • „Anbieter einer Plattform, auf der Endnutzer … miteinander in Kontakt treten und kommunizieren sowie Inhalte teilen und entdecken können („Dienste sozialer Netzwerke“)“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026

Anlage 2 · 7 Forschung

Art der Einrichtung, im Wortlaut der Anlage (gekürzt mit „…“, nie umformuliert):

  • „Einrichtungen, deren primäres Ziel es ist, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung im Hinblick auf die Nutzung der Ergebnisse dieser Forschung für kommerzielle Zwecke durchzuführen, die jedoch Bildungseinrichtungen nicht einschließt“

Vollständiger Wortlaut: Anlage 2 NISG 2026 (BGBl. I Nr. 94/2025) · Abruf 10. September 2026